Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für den Holzhandel

Nr.1 Geltung

  1. Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbar ist, gelten – in Ergänzung der Gebräuche im holzwirtschaftlichen Verkehr – die nachstehen „Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen“ (ALZ)
  2. Sind die ALZ einem Kaufmann nicht mit dem Angebot zugegangen oder wurden sie ihm nicht bei anderer Gelegenheit übergeben, so finden sie Anwendung, wenn er sie aus einer früheren Geschäftsverbindung kannte oder kennen musste.

Nr. 2 Angebote und Kaufabschluss-Bestätigungsschreiben

  1. Alle Angebote sind freibleibend, es handelt sich lediglich um Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten
  2. Vereinbarungen mit Beauftragten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigungen.
  3. Kreuzen sich zwei Bestätigungsschreiben, die abweichende Bedingungen enthalten, gilt das des Verkäufers.
  4. Abweichende Vorschriften, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers, werden nicht anerkannt, auch wenn ihnen widersprochen wird, kollidieren diese ALZ mit anderen Bedingungen, so gelten nicht das Bürgerliche und das Handelsrecht, sondern diese ALZ, es sei denn, es handelt sich um zwingende gesetzliche Vorschriften.

Nr. 3 Datenspeicherung, Einholen von Auskünften

  1. (1) Der Verkäufer ist berechtigt, die personenbezogenen Daten des Käufers zu verwerten und zu speichern.
    (2) Die Firma Göbel GmbH & Co. KG als Partner der Schufa-Organisation ist verpflichtet, dieser Organisation Kreditgeschäfte zu melden.
    Sie ist berechtigt, Auskünfte einzuholen (auch bei anderen Kreditorganisationen).
    Die Benachrichtigungspflicht gemäß § 26 BDSG ist damit genügt.

Nr. 4 Lieferung und Gefahrenübergang

  1. Mit der Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferort durch den Verkäufer geht die Gefahr auf den Käufer über.
  2. Die Nichteinhaltung von Lieferungstermin und Lieferfristen durch den Verkäufer berechtigt den Käufer zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte erst, wenn er dem Verkäufer eine angemessene, mindestens 14 Tage betragende Nachfrist gesetzt hat. Bei Ware, die erst aus dem Ausland bezogen werden muss, ist der Verkäufer für solche Verzögerungen in der Ablieferung nicht verantwortlich, die er nicht zu vertreten hat.
    Unvorhersehbare, unabwendbare, außergewöhnliche Ereignisse wie Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw. befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferfrist. Der Verkäufer wird den Käufer unverzüglich über den Eintritt unterrichten.

Nr. 5 Zahlung

  1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind die Waren in Bar bei Empfang zu bezahlen.
  2. Wechselzahlungen sind nur nach besonderer Vereinbarungen zulässig. Wechsel und Schecks werden steht nur zahlungshalber, nicht aber an zahlungsstatt hergenommen.
    Im Falle eines Schecks- oder Wechselprotesters kann der Verkäufer Zug um Zug unter Rückgabe des Schecks oder Wechsels sofortige Barzahlung, auch für etwa spätere fällige Papiere verlangen.
  1. Bei Zahlungsverzug sind der entstandene Zins und sonstige Kosten zu ersetzen. Der Zins beträgt mindestens 2% über dem Bundesbankdiskont, es sei denn, dass der Käufer einen geringeren Schaden nachweist. § 353 HGB bleibt unberührt.
  2. Wegen Mängel oder sonstiger Beanstandungen darf die Zahlung nur in zulässigem Umfang zurückbehalten werden. Über die Höhe der Zulässigkeit entscheidet im Zweifelsfall ein von der Industrie- und Handelskammer benannter Sachverständiger. Die Kosten tragen Käufer und Verkäufer zu gleichen Teilen.

Nr. 6 Mängelrüge

  1. (1) Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb 14 Kalendertagen, zu rügen. Die Frist beginnt mit dem Eingangstag der Ware beim Käufer.
    (2) Für die unter § 377 HGB fallende Geschäfte gilt die vorstehende Regel auch nicht für offensichtliche und verdeckte Mängel, selbst wenn sie sich bei oder nach der Vereinbarung ergeben.
    Die Untersuchungspflichten nach § 377 HGB bleiben bestehen.

Nr. 7 Gewährleistung, Haftung (auch bei zugesicherten Eigenschaften)

  1. (1) Anstelle der gesetzlichen Gewährleistung Ansprüche wird lediglich das Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt. Schlägt das eine oder das andere fehl, lebt das Recht auf Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) oder nach ausdrücklichem Wunsch des Käufers auf Wandlung (Rückgängigmachung des Käufers) wieder auf.
    (2) Weitergehende Ansprüche, insbesondere wegen Folgeschäden, auch aus sogenannter positiver Vertragsverletzung, Verschulden beim Vertragsschluss, unerlaubter Handlung oder zugesicherter Eigenschaften sind ausgeschlossen, ganz gleich auf wessen Tätigkeit oder Untätigkeit sie beruhen (z.B. gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe).
    (3) Die Haftung beschränkt sich in allen Fällen auf den Warenwert.
    (4) Alle Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz oder groben Verschulden sowie gegenüber Nichtkaufleuten bei Zusicherungen.

Nr. 8 Eigenschaften des Holzes

  1. Holz ist ein Naturstoff, seine naturgegeben Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Käufer seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen. Gegeben falls hat er fachgerechten Rat einzuholen.

Nr. 9 Eigentumsvorbehalt

  1. (1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises als Vorbehaltsware des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung hebend en Eigentumsvorbehalt nicht auf.
    (2) Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass die hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörenden Ware gemäß § 947, 948  des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der andere Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung.
    Der Käufer hat in diesem Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
    (3) Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt in due aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit im Rechte Dritte entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erschreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der  dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht.
    (4) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
    (5) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Veräußerung des Grundstückes oder vom Grundstück entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
    (6) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung im Sinne von Abs. 3, 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherheitsübereinigung ist der Läufer nicht berechtigt. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtig und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
    (7) Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalts des Widerrufs zur Einbeziehung gemäß Abs. 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen auch gegenüber Dritten nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen, der Verkäufer ist ermächtigt den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
    (8) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in der Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
    (9) Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
    (10) Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 10%, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.

Nr. 10 Gerichtsstand-Erfüllungsort

  1. (1) Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unter Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
    (2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

Nr. 11 Gültigkeit der Bedingungen

  1. (1) Sollte eine oder mehrere dieser Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt. Soweit in unwirksamen Klauseln ein wirksamer, angemessener Teil enthalten ist, soll dieser aufrechterhalten werden.
    (2) Die Parteien verpflichten sich schon jetzt, eine Ersatzregelung zu treffe, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der weggefallenen Klausel am nächsten kommt.
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